KassenSichV – Kassenbelege demnächst kürzer!

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung zugestimmt.

Durch die Ergänzung des § 6/ Satz 2/ KassenSichV wird ermöglicht, dass bestimmte Angaben nicht in einer für Menschen lesbarer Form gedruckt werden müssen, sondern in einem QR-Code dargestellt werden können.

§ 6 Satz 2 der KassenSichV wird wie folgt gefasst: „Die Angaben nach Satz 1 müssen
1. für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder
2. aus einem QR-Code auslesbar sein.“

Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen. Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern, in der jeweils geltenden Fassung veröffentlicht.“

Quelle: Bundesrat Drucksache 438/21 S. 8.

Ein weiterer Schritt zur Reduzierung der Beleglänge ist damit getan. Schon heute ist bei HUTH-Systemen im Sinne der Ressourcenschonung die Schrift schon bis zur Grenze der Lesbarkeit reduziert worden, aber der komplette Wegfall der Textausgabe kürzt den Bon weiter um gut zwei Zentimeter.

Damit die Änderung wirksam wird, müssen spezifische Pakete in die Kasse geladen werden und es muss ein Kassenneustart erfolgen. Die notwendigen Pakete werden ab Spätsommer zur Verfügung stehen. Wenn Sie eine Umsetzung in Ihrem System wünschen, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an Vertrieb[at]huth.org – Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot!