Kassensicherungsverordnung

Seit 01.01.2020 ist die Kassensicherungsverordnung in Kraft!

In Kürze bedeutet dies für die tägliche Praxis Folgendes:

  • Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen sind durch das Kassengesetz verpflichtet, diese ab dem 01. Januar 2020 mit einer durch das BSI zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten. Die TSE signiert die einzelnen Kassenprozesse und verfügt darüber hinaus auch über eine einheitliche Exportschnittstelle für die Steuerprüfung.
  • Da die Technik am Markt noch nicht verfügbar ist, hat die zuständige Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 26.09.2019 eine „Nicht-Beanstandungs-Regelung“ bis 30.09.2020 beschlossen. Das bedeutet, dass die Verordnung zwar seit 01.01. Gültigkeit hat, aber der Betrieb einer bereits installierten Kasse ohne TSE bis 30.09.2020 nicht beanstandet wird, sofern der Betreiber sich nachweislich um die entsprechende Komponente bemüht hat.
    Es gibt hierzu allerdings aktuelle Entwicklungen (10.7.2020), die wir in diesem Beitrag laufend aktualisieren.
  • Das Kassensystem muss beim zuständigen Finanzamt registriert werden.
    • Hierzu schreibt das Bundesministerium der Finanzen in Schreiben 2019/0891800 vom 06. November 2019: „Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.“
      Hier finden Sie das entsprechende Dokument als PDF.
  • Es besteht eine Belegausgabepflicht seit 01.01.2020: Der Beleg/ Bon muss – inklusive der neuen Sicherheitsmerkmale (u. a. Vorgangsnummer, Registriernummer der Kasse, Signatur der TSE) – immer ausgegeben werden.

Bestehende Regelungen der GoBD und der seit 2018 gültigen Kassen-Nachschau bleiben weiterhin bestehen, sie wurden nur noch detaillierter spezifiziert, bzw. ergänzt.

Auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums findet sich eine recht umfangreiche FAQ-Seite zum Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit.

Bitte besprechen Sie das Thema – sofern noch nicht geschehen – unbedingt mit Ihrem Steuerberater!

Zu den genannten Fristen: Die ersten zertifizierten TSE wurden Mitte Januar 2020 geliefert. Die ersten Pilotinstallationen erfolgen aktuell sukzessive. Im Anschluss an eine erfolgreiche Pilotphase erfolgt dann der flächendeckende Roll-Out.

Die Darlegungen sind unverbindlich und entsprechen unseren eigenen Wahrnehmungen und Erfahrungen. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Darlegungen. Jedwede vertragliche Haftung unsererseits für den Inhalt ist ausgeschlossen. Im Zusammenhang mit den Darlegungen stehende Rechts- und Steuerfragen sowie technische Spezifikationen und Softwarefunktionalitäten müssen Sie verbindlich durch entsprechende Fachleute prüfen und beantworten lassen.