Umsetzung der Kassensicherungsverordung an Tankautomaten

Auch Tankautomaten sind von der Kassensicherungsverordnung und der zugehörigen DSFinV-K betroffen. Hier heißt es:

Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern) sowie an Geldes statt angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen.

DSFinV-K

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass alle Systeme, die diese Vorgaben nicht erfüllen, aus der KassenSichV herausfallen. Zur Sicherheit hat HUTH das Thema mit Bitte um Spezifizierung beim BMF angefragt und folgende Mitteilung erhalten:

Ein Tankautomat, der nur Debit- (z.B. girocard, Maestro, VPay) und Kreditkarten (z.B. Mastercard, Visa etc.) akzeptiert, muss nicht mittels einer TSE abgesichert werden. Im Gegensatz zu Debit- und Kreditkarten werden Geldkarten in einer Bank aufgeladen und „vor Ort“ entladen. Deshalb ist eine Geldkarte anders zu beurteilen, als eine Kreditkarte, die gerade nicht direkt „vor Ort“ entladen wird. Werden Geld- oder Gutscheinkarten akzeptiert, ist die KassenSichV anzuwenden und die Aufzeichnungen sind über eine TSE zu schützen.

Mail vom BMF

Bei dieser Mail handelte es sich ausdrücklich um eine allgemeine Mitteilung mit dem Hinweis, dass Rechtsfragen, die in einem Einzelfall von Bedeutung sein können und zu deren Entscheidung eine andere Behörde berufen ist, auch nur dort verbindlich geklärt werden können. Nach dem Grundgesetz (Artikel 108 Absatz 2 GG) sind die Landesfinanzbehörden für die Durchführung der Steuergesetze und damit für die Beurteilung des Einzelfalls zuständig. Im Zweifel sollten sich der Tankstellenbetreiber bzw. sein Steuerberater mit der jeweilig zuständigen Behörde in Verbindung setzten.

HUTH folgt diesen Empfehlungen und plant folgende Maßnahmen:

  • Die am Kassensystem angeschlossenen Tankautomaten benötigen keine gesonderte Betrachtung, da die Signierung über die TSE des Kassensystems erfolgt.
  • Standalone Tankautomaten, die neben Debit- und Kreditkarten auch Gutscheine akzeptieren, werden mit einer TSE ausgestattet.
  • Standalone Tankautomaten, die ausschließlich Debit- und Kreditkarten akzeptieren, benötigen keine TSE.

Weiterhin ungeklärt: Die Verfahrensweise zur Belegausgabepflicht am Tankautomaten

Zur Bonausgabepflicht ist in §146a AO ist festgelegt:

 (2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht).“

§146a AO

An der Kasse wird dies durch den dauerhaft aktivierten Belegdruck nach Ende eines Buchungsvorgangs sichergestellt, so dass der Kassierer immer dem Kunden seinen Beleg aushändigen kann. Gemäß KassenSichV beginnt der zu signierende Vorgang mit Meldung der Säule an die Kasse/ an den Tankautomaten.

Da Tankautomaten sehr oft von mehreren Kunden im überlappenden Betrieb genutzt werden, stellen wir am Tankautomaten die Bereitstellung des Beleges für den vom Kunden selbstständig durchgeführten Geschäftsvorfall sicher, in dem der Kunde sich vor dem Belegdruck durch erneutes Stecken seiner im Vorfeld für die Autorisierung verwendeten Zahlkarte identifiziert/ bzw. über die gezielte Auswahl des Zapfpunktes am Automaten für den Belegdruck am Ende des Vorgangs identifiziert.

Gegen einen sofortigen Ausdruck des Belegs nach Beendigung des Geschäftsvorfalls (also nach dem Einhängen der Zapfsäule und dem zeitlich unmittelbar durchgeführten Teilstorno) ohne gezielte Identifizierung des Kunden sprechen aus unserer Sicht folgende offensichtliche Gründe:

  • Es besteht eine hohe Gefahr, dass eine andere gerade den Tankautomaten bedienende Person den Beleg versehentlich an sich nimmt. Dadurch kann die Forderung, dass dem Kunden der Beleg zur Verfügung gestellt werden muss, nicht mehr sichergestellt werden.
  • Erhält eine andere Person fälschlicherweise den Beleg, besteht aus unserer Sicht möglicherweise ein Verstoß gegen die DSGVo, da speziell auf Flottenkartenbelegen über die Kartennummer hinaus Fahrernamen und weitere Kundendaten wie KM-Stand, Fahrzeugkennzeichen, Firmennamen angedruckt werden können.
  • Fälschlicherweise angenommene Belege können u.U. versehentlich oder sogar mutwillig zum falschen Vorsteuerabzug verwendet werden.

Die Darlegungen sind unverbindlich und entsprechen unseren eigenen Wahrnehmungen und Erfahrungen. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Darlegungen. Jedwede vertragliche Haftung unsererseits für den Inhalt ist ausgeschlossen. Im Zusammenhang mit den Darlegungen stehende Rechts- und Steuerfragen sowie technische Spezifikationen und Softwarefunktionalitäten müssen Sie verbindlich durch entsprechende Fachleute prüfen und beantworten lassen.