Umsetzung der Kassensicherungsverordung an Tankautomaten

Zur Einführung der Kassensicherungsverordnung und der zugehörigen DSFinV-K waren auch Tankautomaten betroffen. Es hieß:

Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern) sowie an Geldes statt angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen.

DSFinV-K

Stand März 2025 gilt:

Bei Dienstleistungsautomaten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KassenSichV handelt es sich um Automaten, die gegenüber Kundinnen und Kunden, ohne Zutun eines Mitarbeitenden, durch einen selbständigen technischen Vorgang eine Dienstleistung erbringen und deren Abrechnung ermöglichen (z. B. Waschsalonautomaten oder Zugangssysteme bei öffentlich zugänglichen WC-Anlagen). Automatische Zugangssysteme ohne Verbindung zu einem Abrechnungs- bzw. Bezahlsystem sind bereits nach § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV nicht mit einer TSE zu schützen, da sie keine Kassenfunktion haben.

Quelle: Bundesfinanzministerium – Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug

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