Die Finanzminister von derzeit 15 Bundesländern beschließen eine Fristverlängerung bis zum 31.03.2021
Die Finanzminister aus Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen beschlossen zu unterschiedlichen Terminen in den vergangenen drei Wochen, den Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung der Kassensicherungsverordnung einzuräumen und die „Nicht-Beanstandungs-Regelung“ bis zum Frühjahr 2021 zu verlängern. Lediglich Bremen veröffentlichte noch keine entsprechende Meldung.
Auf den Webseiten der Landesfinanzministerien wurden hierzu weitgehend gleichlautende Mitteilungen veröffentlicht. (siehe unten)
Zur Erinnerung: Da die ab 01.01.2020 vorgeschriebene TSE-Technik 2019 am Markt noch nicht verfügbar war, hatte die zuständige Bund-Länder-Arbeitsgruppe am 26.09.2019 eine „Nicht-Beanstandungs-Regelung“ bis 30.09.2020 beschlossen. Im Klartext: Die Verordnung hat zwar seit 01.01. Gültigkeit, aber der Betrieb einer bereits installierten Kasse ohne TSE wird bis 30.09.2020 nicht beanstandet, sofern der Betreiber sich nachweislich um die entsprechende Komponente bemüht hat.
Verschiedene Verbände hatten sich nun wegen der Corona-Pandemie beim BMF um eine Verlängerung dieser Frist bemüht, diesen Anträgen wurde aber durch das BMF nicht entsprochen. Dort hielt man am 30.09.2020 fest und legte die Entscheidung über eine Terminverschiebung in den Verantwortungsbereich der Finanzministerien der Länder.
Die Ministerien haben den zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen möglich gemacht. In diesen Ländern wird der Betrieb einer bereits installierten Kasse ohne TSE bis 31.03.2021 nicht beanstandet, sofern der Betreiber sich nachweislich um die entsprechende Komponente bemüht hat. Hierfür existieren je nach Bundesland unterschiedliche Fristen, die zu beachten sind.
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Quellen: